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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma VTE Industrietechnik GmbH (VTE)

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§ 1 Geltungsbereich

Diese nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit dem Geschäftspartner (nachfolgend „Besteller“ genannt), auch wenn dieser bei späteren Verträgen nicht erwähnt wird. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

§ 2 Angebote und Vertragsabschluss

  1. In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind, auch bezüglich der Preisangaben, freibleibend und unverbindlich.
  2. Speziell ausgearbeitete Angebote sind 4 Wochen gültig.
  3. Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen und/oder sonstige Abweichungen von den vorliegenden Geschäftsbedingungen sind nur gültig, wenn wir unser Einverständnis schriftlich erklärt haben.
  4. Angaben in unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen, die auf einem offensichtlichen Irrtum beruhen, namentlich einem Schreib- oder Rechtschreibfehler, verpflichten uns nicht. Vielmehr gilt die offensichtlich gewollte Erklärung.
  5. Unsere Angebotsunterlagen, Zeichnungen, Beschreibungen, Muster- und Kostenvorschläge dürfen ohne unsere Genehmigung weder weitergegeben, veröffentlicht, vervielfältigt oder auf eine andere Art und Weise Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind die Unterlagen ohne Zurückhaltung von Kopien zurückzugeben.
  6. Der Vertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung oder durch Ausführung des Auftrages zustande. Wenn wir keine Auftragsbestätigung erstellen, gilt unsere Rechnung als Auftragsbestätigung.

§ 3 Preise

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk und zuzüglich der gültigen Mehrwertsteuer, ausschließlich Verpackung.
  2. Transport und Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.
  3. Offensichtliche Irrtümer bei der Preisabgabe in Angeboten und Auftragsbestätigungen verpflichten uns nicht, zu diesen Preisen zu liefern.

§ 4 Lieferzeit, Lieferfrist, Lieferumfang

  1. Liefertermine- und Fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Verbindlichkeit ist nur dann gegeben, wenn unsere diesbezügliche, ausdrückliche Erklärung erfolgt ist.
  2. Der Beginn der Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  3. Der Lieferumfang wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt.
  4. Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.

§ 5 Annullierungskosten

Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 20% des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

§ 6 Verpackung und Versand

  1. Die Wahl des Beförderungsweges und der Verpackungsart behalten wir uns vor. Diese erfolgt nach bestem Ermessen. Auf Wunsch des Bestellers können auch andere Beförderungswege und Verpackungsarten vereinbart werden.
  2. Verpackungen werden Eigentum des Bestellers und von uns berechnet. Porto- und Verpackungsspesen werden gesondert in Rechnung gestellt.

§ 7 Annahme, Gefahrenübergang

  1. Der Besteller hat die Pflicht, den Liefergegenstand anzunehmen, es sei denn, er ist unverschuldet vorübergehend zur Annahme verhindert.
  2. Bleibt der Besteller mit der Annahme des Kaufgegenstandes länger als vierzehn Tage vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so sind wir nach Setzung einer Nachfrist von weiteren vierzehn Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Besteller die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist.
  3. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführenden Person oder Unternehmer übergeben worden ist, oder zwecks Versendung unser Werk verlassen hat. Auf Wunsch des Bestellers werden Lieferungen in seinem Namen und auf seine Rechnung versichert.
  4. Lieferung ab Werk gilt als vereinbart, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht anderes ergibt.
  5. Erklärt der Besteller, er werde den Liefergegenstand nicht annehmen, so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes im Zeitpunkt der Verweigerung auf den Besteller über.

§ 8 Zahlung

  1. Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen nach Rechnungsstellung innerhalb von 30 Tagen netto fällig und zahlbar.
  2. Zahlt der Besteller innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum, wird ein Skontoabzug von 2% eingeräumt.
  3. Zur Annahme von Wechseln sind wir nicht verpflichtet.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor.
  2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
  3. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch uns, gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden oder dies ausdrücklich durch uns schriftlich erklärt wird.
  4. Bei Verwendung gegenüber Kaufleuten, einer  juristischen Person öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt darüber hinaus folgendes: Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  5. DieVerarbeitungoderUmbildungderWarendurchdenBestellerwirdstetsfürunsvorgenommen.WerdendieLiefergegenständemitanderen,unsnichtgehörendenGegenständenverarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände  zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
  6. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Besteller verwahrt das Miteigentum für uns auf.
  7. Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Besteller uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter sind auf unser Eigentum hinzuweisen.
  8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als der Wert ihr zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt. Verzugszinsen berechnen wir mit 3% a. über dem jeweiligen Diskontsatz/Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen oder wenn der Besteller eine geringere Belastung nachweist.
  9. Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen, ist die Zurückhaltung von Zahlungen aus irgendwelcher von uns nicht anerkannten Gegenansprüche des Bestellers nicht statthaft; ebenso wenig die Aufrechnung mit solchen.

§ 10 Werkzeuge

Sämtliche Werkzeuge bleiben unser Eigentum, ungeachtet des dafür vom Besteller zu tragenden Kostenanteils. Dies gilt auch, wenn in der Korrespondenz anstelle von Werkzeugkostenanteilen nur Formkosten oder Werkzeugkosten erwähnt werden.

§ 11 Gewährleistung und Mängelrüge

  1. Beanstandungen müssen uns vom Besteller unverzüglich nach Erhalt der Liefergegenstände so vollständig angezeigt werden, dass wir die Berechtigung der betreffenden Rüge einwandfrei nachprüfen können.
  2. Soweit wir eine Beanstandung an den Liefergegenständen zu vertreten haben, übernehmen wir in der folgenden Weise die Haftung für Mängel an den Liefergegenständen:
    1. Während eines Zeitraumes von sechs Monaten nach Übernahme des Liefergegenstandes hat der Besteller einen Anspruch auf Beseitigung von Mängeln (Nachbesserung). Können wir einen unserer Gewährleistungspflicht unterliegenden Mangel nicht beseitigen oder sind für den Besteller weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar, so kann der Besteller anstelle der Nachbesserung eine Minderung (Herabsetzung der Vergütung) vereinbaren oder vom Vertrag zurücktreten.
    2. Natürlicher Verschleiß ist in jedem Fall von der Gewährleistung ausgeschlossen.
    3. Das gleiche gilt für Abweichungen in den Maßen und technischen Daten im Rahmen der für diese Warenart zulässigen und üblichen Toleranzen (Toleranz nach gültiger Werksnorm).
    4. Der Besteller ist verpflichtet, sich über die technischen Parameter und Eigenschaften der bestellten Ware zu informieren. Wird ein Produkt entgegen den Eigenschaften und unseren Vorgaben eingesetzt, oder unzulässig  montiert, so entfällt jegliche Gewährleistung. Ausschlaggebend hierbei ist immer das jeweilige Datenblatt.
    5. Bei Importmaterialien wird die Gewährleistung ausgeschlossen, mit Ausnahme der Mängel, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruhen.

§ 12 Haftungsbegrenzung

Schadenersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Pflichtverletzung bei Vertragsabschluss oder aus unerlaubter Handlung, die nicht gleichzeitig auf eine Verletzung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht durch uns beruhen, sind sowohl gegen uns als auch gegen unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dies gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Besteller gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen. Schadenersatzansprüche nach dem Gesetz für fehlerhafte Produkte bleiben unberührt.

§ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort ist Bitterfeld-Wolfen. Für die Lieferung können abweichende Vereinbarungen getroffen werden.
  2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Firmensitz zuständig ist. Wir sind berechtigt, am Sitz der Firma des Bestellers zu klagen.
  3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.

§ 14 Sonstiges

  1. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.
  2. Für den Fall, dass eine Bestimmung dieser AGBs nichtig ist oder wird, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.